Zum Inhalt springen Zum Navigationsmenü springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma W. Renner GmbH

Stand 01/2017
Max-Planck-Straße 4, 86899 Landsberg am Lech

§ 1 Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen als vereinbart. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anders lautende (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ansonsten sind entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.

3. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


§ 2 Angebote und Auftragsannahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Mündliche und schriftliche Bestellungen unserer Kunden sind verbindlich und können von uns innerhalb von 4 Wochen durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware angenommen werden. Das Risiko unrichtiger Aufnahme telefonischer Bestellungen trägt der Kunde.
 
2. Bezüglich der im Onlineshop präsentierten Produkte und Leistungen kann der Kunde mittels dem Absenden einer Bestellung ein verbindliches Angebot abgeben. Der Kunde erhält per E-Mail eine automatische Bestelleingangsbestätigung. Diese Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot wird durch die W. Renner GmbH erst angenommen, sofern und sobald die W. Renner GmbH eine Auftragsbestätigung an den Kunden übersendet. Der Vertragstext selbst wird Online nicht gespeichert. Die Aufträge sind im Kundenkonto, sofern Sie ein Online-Kundenkonto besitzen, einzusehen.
 
3. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt.
 

§ 3 Preise, Warenrückgabe

1. Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt zu den vereinbarten Preisen bzw. zu der jeweils gültigen Preisliste zgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer ausdrücklich als solche zusagt. Ansonsten bleibt die Weitergabe von Kostensteigerungen vorbehalten, die nach Vertragsschluss eintreten. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Lieferung gültigen Preise und für die Frachtberechnung der am Auslieferungstag gültige Frachttarif. Dies gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, und nicht, soweit die Lieferung binnen 4 Monaten ab Vertragsschluss erfolgen soll, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen ist. Frachtnebenkosten, insbesondere auch Standgelder, gehen zu Lasten des Käufers.
 
3. Der Grundsatz bei der Belieferung ist die Lieferung mittels Paletten. Diese Paletten werden mit marktüblichen Preisen verrechnet. Bei frachtfreier Rückgabe an unser Lager werden die Paletten unter Abzug einer Abnutzgebühr in Höhe der uns vom Hersteller berechneten Abnutzgebühr, mindestens jedoch in Höhe von € 2,00 pro Palette, gutgeschrieben.
 
4. Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, zum Ausgleich der bei uns entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 15 % des Warenwertes zu entrichten; eventuelle Rückholkosten werden zusätzlich berechnet.
 

§ 4 Lieferung und Verladung

1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
 
2. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Eine dauernde Behinderung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen, insbesondere wegen Streiks, Aussperrung, Transportbehinderung, höherer Gewalt, berechtigt uns zum Vertragsrücktritt. Die Ansprüche des Kunden richten sich in diesem Falle ausschließlich nach den §§ 346 ff BGB.

3. Eine Lieferverpflichtung besteht darüber hinaus nur, wenn wir selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß mit den notwendigen Waren und Materialien von unseren Lieferanten beliefert werden.

4. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Eine Anlieferung zum Käufer erfolgt nur, soweit sie schriftlich im Vertrag vereinbart ist und auch dann nur auf Kosten des Käufers. Der Käufer hat im Falle der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle und für geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen.

6. Ist eine Lieferung frei Bestimmungsort oder frei Baustelle/Lager vereinbart, so ist auch hierfür Voraussetzung, dass eine Anfahrt auch mit beladenem schwerem Lastzug möglich ist und die Anlieferung erfolgt ohne Abladen. Eine Abladung erfolgt nur, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrene Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten und unser Abladen werden dem Käufer berechnet.

7. Für jede Lieferung ab unserem Lager an Ihre Baustelle wird die zum Zeitpunkt der Anlieferung gültige Frachtkostenpauschale berechnet.

8. Für Schadenersatzansprüche haftet der Verkäufer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht ab Lieferwerk bzw. unserem Auslieferungslager auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.

2. Wird die Ware versandt oder dem Käufer auf sein Verlangen an dessen Platz zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten (§ 447 Abs. 1 BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers auf den Käufer über, unabhängig davon, ob vom Er- füllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und die Ware auf sein Verlangen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird. § 474 Abs. 2 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung.
 
3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern beiderseitig nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Gehen die Frachtkosten – ganz oder teilweise – zu unseren Lasten, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, trägt der Käufer sowohl die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit, als auch die sich daraus ergebende Verantwortung.
 

§ 6 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Erhalt der Ware bzw. Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart ist, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet.

2. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir (unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens) berechtigt, Verzugszinsen in Höhe eines banküblichen Kontokorrentkredites, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gem. der §§ 288, 247 BGB zu fordern. Auch bei einem 2-seitigen Handelskauf richten sich die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB.

3. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit und sie erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, sind wir unter den Voraussetzungen des § 321 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Zahlungseinstellung, einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotest sowie Pfändungen.

6. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung über gelieferte Waren durch Kunden berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weiteren Lieferungen an den Kunden einzustellen.
 

§ 7 Gewährleistung

1. Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff HGB. Die Rüge verdeckter Mängel ist nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich.

2. Mängelrügen müssen schriftlich gegenüber der Geschäftsleitung des Verkäufers erhoben werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

3. Mängelrügen können nicht geltend gemacht werden, wenn die bemängelten Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Verwendung bzw. Nichteinhaltung der Verarbeitungsrichtlinien usw. entstanden sind. Derartige Schäden gehen zu Lasten des Käufers.

4. Der Verkauf von ausdrücklich als II. Wahl oder Sonderposten bezeichneten Waren erfolgt ohne Gewähr; es besteht kein Recht auf Mängelrügen.

5. Der Verkäufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Eine Nachbesserung gilt mit dem 2. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen - gleich, aus welchem Rechtsgrund Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in jedem Fall gestattet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Käufers auf den vorhandenen „kausalen“ Saldo.
 
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, gem. §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4. Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung die Forderungen ab, die ihm im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware - oder wenn die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist - erwachsen. Bei einer Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
 
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt und nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen gem. § 9 Ziff. 2 und 3 tatsächlich übergehen und auch nur, solange der Käufer nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
 
6. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen, wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilung der Abtretung an den Schuldner. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die Ware des Verkäufers vor Zahlung hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu erheben.
 

§10 Einbau, Verlegung, Montage

1. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und Teil C) als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung. In dem Fall gelten die in der VOB Teil B vorgesehenen Verjährungsfristen. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung werden branchenfremden Privatkunden bei Vertragsabschluss ausgehändigt; im Übrigen kann sie vom Kunden beim Verkäufer eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.
 

§11 Datenverarbeitung

1. Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
 

§12 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Landsberg am Lech. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aller Art (auch für Scheck- und Wechselklagen) wird, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Landsberg am Lech vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

Leider konnten keine Produkte gefunden werden
Das gewünschte Variantenprodukt befindet sich bereits in der Liste. Die zuvor gewählte Variante wurde aus der Liste entfernt.
Geben Sie hier Ihren Suchbegriff bzw. die Artikelnummer ein und wählen Sie die richtige Position aus der Vorschlagsliste aus. Nun können Sie die gewünschte Anzahl zum Warenkorb hinzufügen.
Tragen Sie hier bitte Ihre Bestellung ein