Insbesondere in Neubauprojekten sind immer wieder Ablösungen von Fliesen auf Gipsputzoberflächen zu beobachten. Hierbei sind u. a. Risse an Sockelfliesen in Treppenhäusern und teilweise auch Hohllagen an gefliesten Wandflächen zu erkennen. Aber auch Haftverbundschäden von Fliesenbelägen bei Gipsputzflächen unter Verbundabdichtungsschichten im Bereich von privaten Badezimmern kommen vor. Ursache ist hierfür häufig die unsachgemäße Oberflächengestaltung des Putzes und/oder eine Aufweichung der oberen Putzschicht durch Feuchtigkeit.
Nach dem Merkblatt 3 – „Putzoberflächen im Innenbereich“ vom Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse wird beim Gipsputz in vier Qualitätsstufen (Q1, Q2, Q3 und Q4) und vier Ausführungsarten (abgezogen, geglättet, abgerieben oder gefilzt) unterschieden. Durch die Qualitätsstufen wird aufsteigend die Ebenflächigkeit der Oberfläche und durch die Ausführungsart werden die Anmutung und Struktur sowie die Griffigkeit der Putzoberflächen bestimmt.
Gemäß diesem Merkblatt sowie der DIN 18157 - „Wandbekleidungen und Bodenbelägen mit keramischen Fliesen und Platten“ sind lediglich die abgezogenen Putzflächen zur Aufnahme von Fliesen- und Plattenbelägen geeignet. Die Putzflächen sind dementsprechend z.B. mit einer Richtlatte scharf abzuziehen und sollen nicht gefilzt oder geglättet werden.

Durch das Glätten oder Filzen eines Gipsputzes werden Feinanteile aus dem Frischmörtel auf der Oberfläche angereichert. Diese Feinanteile bestehen fast ausschließlich aus Gipsbindemittel und es entsteht eine dichte, glatte, weiche und wasserlösliche Putzoberfläche. Der Putz, der im Vergleich zu (Kalk-) Zementputz in der Regel ohnehin geringere Festigkeiten aufweist und als feuchtigkeitsempfindlich anzusehen ist, erhält dadurch eine unzureichend tragfähige Oberfläche für die Aufnahme von Fliesenkleber oder Verbundabdichtung. Folgendes ist für die Planung und die Ausführung von Fliesenbelägen auf Gipsputz zu beachten: In der Ausschreibung muss eindeutig die Qualitätsstufe und die Ausführungsart beschrieben werden. Ein Hinweis, dass der Putz zur Aufnahme von Fliesen- und Plattenbelägen herzustellen ist, genügt nicht. Die richtige Beschreibung ist z.B. Q3 – abgezogen. Q4-Oberflächen hingegen, die nur durch Glätten, Reiben oder Filzen erreicht werden können, sind für Fliesen- und Plattenbeläge nicht geeignet.
Vor der Ausführung der Putzarbeiten muss klar definiert und dem Putzer klar kommuniziert sein, welche Folgearbeiten auf den erstellten Putzflächen ausgeführt werden und welche Oberflächenqualität und Bearbeitung dafür erforderlich ist. Im Zuge der Ausführung sollte die Festlegung überprüft werden, so dass der Putzer im Falle einer abweichenden Ausführung unmittelbar zu notwendigen Nachbesserungsmaßnahmen herangezogen werden kann. Vor der Ausführung der Abdichtungs- oder Fliesenarbeiten ist die Putzoberfläche vom Fliesenleger gemäß seiner Prüfpflicht optisch und mit den üblichen Prüfmethoden zu kontrollieren.
Der als tragfähig eingestufte Gipsputz ist dann zunächst mit einer geeigneten Grundierung mit feuchtigkeitssperrender Wirkung zu grundieren, die ausreichend lange abtrocknen muss. Höchste Sicherheit bieten hier Reaktionsharzgrundierungen, die wasserfrei erhärten und eine besonders hohe Sperrwirkung besitzen. Bei der nachfolgenden Fliesenverlegung sind gegebenenfalls Angaben des Putzherstellers zum maximalen Gewicht des Belags zu beachten.